AGB

Allgemeine Teilnahmebedingungen für Kongressbesucher

Anmeldung / Anmeldebestätigung

Ihre Anmeldung kann ausschließlich über die Anmeldemaske im Internet erfolgen. Ihre Anmeldung ist verbindlich. Mit der Absendung der Internetbuchung erkennen Sie die Teilnahmebedingungen an.

Nach Eingang Ihrer verbindlichen Anmeldung erhalten Sie automatisch eine Anmeldebestätigung die Rechnung und Ihr Ticket als PDF per email. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zu zahlen.

Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Eintrittskarten sind nicht übertragbar. Bitte beachten Sie die Stornierungsfristen und -möglichkeiten.

Der Teilnahmebetrag versteht sich pro Person inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Er beinhaltet den Kongressbesuch, Kongressunterlagen sowie Pausensnacks, Getränke und ein Lunch in Buffetform an beiden Tagen. Für Programmänderungen, Referentenausfälle oder Druckfehler übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Ist die Durchführung der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder aus wichtigen Gründen (z.B. wegen Erkrankung der Referenten oder aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl) nicht möglich, werden die Teilnehmer umgehend informiert. Die Veranstaltungsgebühr wird in diesem Fall erstattet. Ein Anspruch auf Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall ist ausgeschlossen.

Änderungen im Programmablauf behalten wir uns vor (krankheitsbedingte Ausfälle, etc.)

Stornierung

  • Bei Stornierung (nur schriftlich per Post oder gerne aus ökologischen Gründen per E-Mail als PDF) fallen folgende Stornierungsgebühren an:

  • Bei Absage bis zum 08. Juni 2022: 35 Euro Bearbeitungsgebühr

  • Bei Absage nach dem 08. Juni 2022: 80 % der Teilnahmegebühr

  • Bei Absage ab dem 25. August 2022: 100 % der Teilnahmegebühr.

  • Bei Nennung eines Ersatzteilnehmers bis 30 Tage vor Kongressbeginn werden 50 € Bearbeitungsgebühren berechnet.

    TRUST-Tickets sind von dieser Regelung ausgeschlossen und können nicht storniert werden.  

  • Bei Stornierung des eigentlich gebuchten Kongresstickets - aber Inanspruchnahme der Gratis-Alternative 2020 - werden 69,-€ zzgl. der 35,-€ Bearbeitungsgebühr von der gezahlten Gebühr einbehalten.

Urheberrechte/Film/Fotos

Die Kongressunterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, Weitergabe oder anderweitige Nutzung der Tagungsunterlagen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Veranstalters gestattet. Filmische Dokumentationen sind untersagt. Der Kongress wird medial begleitet. Hier erkennen Sie an, dass Sie damit einverstanden sind, falls Sie gefilmt oder fotografiert werden sollten.

Der Veranstalter darf frei von Anklagen und ohne weitere Erlaubnis durch den Teilnehmer Bilder, die vom Teilnehmer und/oder seiner Arbeit (wie z.B. Poster, Auszüge aus der Präsentation oder dem Vortrag) während der Konferenz gemacht wurden, für die Berichterstattung oder zukünftigen Ankündigungen des Events auch für social media verwenden. 

Haftung

Die Vorträge im Rahmen der Veranstaltung werden von qualifizierten AutorInnen und ReferentInnen sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit auf die Veranstaltungsunterlagen und die Durchführung der Veranstaltung. Der Veranstalter übernimmt außerdem keine Haftung für mögliche Schäden und Verletzungen von Personen oder Besitz während der Konferenz. 

Streitfragen

Alle Vereinbarungen zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer und alle Streitfragen, die entstehen können, unterstehen ausschließlich dem deutschen Gesetz. Der Ort der Rechtsprechung ist HAMBURG, Deutschland.

Unschädlichkeitsklausel

Sollte eine Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ungültig befunden werden, beeinflusst die Ungültigkeit dieses Abschnitts nicht die Gültigkeit der anderen Bestimmungen, die in Kraft bleiben.

 

Allgemeine Teilnahmebedingungen für Aussteller

Die Allgemeinen Teilnahmebedingungen stimmen weitgehend mit den Allgemeinen Teilnahmerichtlinien für Messen und Ausstellungen der Interessengemeinschaft Deutscher Fachmessen und Ausstellungsstädte (IDFA) überein. 
Im Fall etwaiger Nichtübereinstimmung gelten nachfolgende Regelungen in der rangmäßigen Reihenfolge ihrer Aufzählung (soweit vorhanden):


A. Individuelle Vertragsabreden des Messeveranstalters (MV)

B. Besondere Teilnahmebedingungen des MV 
C. Allgemeine Teilnahmebedingungen

1. Teilnehmer

Die Teilnehmer an Messen und Ausstellungen gliedern sich auf in Aussteller, Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen. Sie werden nachfolgend kurz „Teilnehmer (TN)“ genannt. Die Zulassung eines oder mehrerer Mitaussteller ist nur in Ausnahmefällen möglich und behält sich der MV vor, eine besondere Gebühr geltend zu machen. 
In allen Fällen haftet jedoch der zugelassene Aussteller für die Einhaltung der den Aussteller treffenden Verpflichtungen durch den oder die Mitaussteller.

2. Anmeldung

Die Anmeldung zum Kongress kann ausschließlich über die Anmeldemaske im Internet mit Name des Teilnehmers, der vollständigen Firmen bzw. Rechnungsanschrift und der E-Mail-Adresse erfolgen. Sind Teilnehmer und Rechnungsempfänger nicht identisch, so haftet der Teilnehmer für die Kostenübernahme durch den Rechnungsempfänger. Eine derartige Anmeldung ist ein Vertragsangebot an den Veranstalter. Mit der Unterzeichnung der Anmeldung werden die „Allgemeinen Teilnahmebedingungen“ als verbindlich für den Teilnehmer anerkannt. Er hat dafür einzustehen, dass auch die von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen, Unteraussteller und zusätzliche vertretene Unternehmen diese Bedingungen einhalten.

3. Zulassung

Über die Zulassung des Teilnehmers und der angemeldeten Gegenstände zu der Veranstaltung entscheidet der Veranstalter. In die Anmeldung aufgenommene Vorbehalte oder Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz oder Raum bzw. die zur Verfügung stehende Zeit im Veranstaltungsprogramm nicht ausreicht, einzelne Teilnehmer von der Teilnahme ausschließen und, wenn es für die Erreichung des Ausstellungs- und Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Teilnehmergruppen beschränken. Er ist ferner berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungs- bzw. Präsentationsgegenstände, Produkte und Themen sowie eine Veränderung der angemeldeten Flächen bzw. Programmplätze vorzunehmen. 
Die Zulassung gilt nur für die angemeldeten Ausstellungs- bzw. Präsentationsgegenstände, für Produkte und Themen sowie für die in der Bestätigung bestimmten Teilnehmer und die darin an- gegebene Standfläche bzw. den Raum sowie die Präsentationszeit. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände, Produkte und Themen dürfen nicht präsentiert werden. 
Sofern dem Teilnehmer zum Zeitpunkt des Eingangs seiner Anmeldung eine Standfläche bzw. Raum bzw. Programmplatz aufgrund durch Anmeldung Dritter bereits reservierter Kapazitäten nicht angeboten werden kann, bleibt die Anmeldung wirksam für den Fall, dass ein anderer Teilnehmer von seiner Anmeldung zurücktritt.

4. Platzierung

Die Standverteilung wird von dem Veranstalter unter Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit beachtet. Die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen ist für die Standflächenzuteilung nicht allein maßgebend. Der Veranstalter ist berechtigt, Größe, Form und Lage der zugeteilten Standfläche zu verändern. Von einer solchen Maßnahme informiert er den Teilnehmer unverzüglich, wobei er ihm nach Möglichkeit eine gleichwertige andere Standfläche zuteilt. Verändert sich dadurch die Miete, erfolgt Erstattung oder Nachberechnung. Der ausstellende Teilnehmer ist berechtigt, sofern ihm aufgrund der Änderung ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist, innerhalb einer Woche nach Erhalt der Mitteilung seine Anmeldung zurückzunehmen; Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. Ein Umtausch der zugeteilten Standfläche mit einem anderen ausstellenden Teilnehmer sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung der Standfläche an Dritte ist ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet. Der Teilnehmer muss in Kauf nehmen, dass sich bei Beginn der Veranstaltung die Lage der übrigen Standflächen gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung verändert hat; Ansprüche kann er hieraus nicht herleiten.

5. Mitaussteller, Unteraussteller, vertretene Unternehmen

Möchten mehrere ausstellende Teilnehmer gemeinsam eine Standfläche mieten, möchten wir Sie bitten, uns die jeweiligen Logos, Kontaktdaten, etc. zuzusenden und einen Hauptansprechpartner zu nennen. Unteraussteller sind alle Firmen, die neben dem Hauptaussteller auf der Standfläche ausstellen oder erscheinen. Für die Erfüllung aller Verpflichtungen durch den oder die Unteraussteller bzw. das oder die vertretenen Unternehmen haftet der zugelassene Hauptaussteller. Schuldner, auch für die Untervermietungsgebühr ist der Hauptaussteller. Unteraussteller werden in das Ausstellerverzeichnis aufgenommen, wenn die Daten zu den vorgegebenen Terminen dem Veranstalter vorliegen. 
Eine ohne Zustimmung erfolgte Aufnahme eines Unterausstellers berechtigt den Veranstalter, den Vertrag mit dem Hauptaussteller fristlos aufzukündigen und den Stand auf Kosten des Teilnehmers räumen zu lassen. Schadensersatzansprüche stehen dem ausstellenden Teilnehmer nicht zu.

6. Mieten, Preise und Pfandrecht

Die Höhe der Mieten und Preise und die Zahlungsweise sind aus dem Angebot und ggf. darüber hinaus aus dem Vertrag oder aus der Anmeldebestätigung ersichtlich.
Die Bezahlung der Rechnung zu den festgesetzten Terminen ist Voraussetzung für das Beziehen/ Belegen der zugeteilten Standfläche bzw. des Raums bzw. des Programmplatzes. Beanstandungen der Rechnung können nur berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung erfolgen. Zur Sicherung seiner Forderungen behält sich der Veranstalter vor, das Vermieterpfandrecht auszuüben und das Pfandgut nach schriftlicher Ankündigung freihändig zu verkaufen. Eine Haftung für Schäden an dem Pfandgut wird - außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - nicht übernommen.

7. Rücktritt von der Anmeldung, Widerruf der Zulassung, Ausschluss von Gegenständen

Bei Stornierung (nur schriftlich per Post oder gerne aus ökologischen Gründen per E-Mail als PDF) fallen folgende Stornierungsgebühren an:

  • Bei Absage bis zum 08. Juni 2022: 35 Euro Bearbeitungsgebühr
  • Bei Absage ab dem 08.Juni 2022 80 % der Standgebühr
  • Bei Absage ab dem 25. August 2022: 100 % der Standgebühr.
  • Bei Nennung eines Ersatz-Ausstellers bis 30 Tage vor Kongressbeginn werden 50 € Bearbeitungsgebühren berechnet.

8. Höhere Gewalt

Sofern dem Teilnehmer die Teilnahme an der Veranstaltung oder an Teilen der Veranstaltung in Folge von Krankheit oder Ausfall oder Verspätung der Verkehrsmittel nicht möglich ist, so hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Teilnahmegebühren; Ziffer 6 bleibt anwendbar. Kann der Veranstalter aufgrund Höherer Gewalt die Veranstaltung nicht abhalten, so hat er die Teilnehmer unverzüglich hiervon zu unterrichten. 
-1- Grundsätzlich entfällt der Anspruch auf Bezahlung der Miete bzw. des Preises, jedoch kann der Veranstalter vom Teilnehmer bei ihm in Auftrag gegebene Arbeiten in Höhe der entstandenen Aufwendungen in Rechnung stellen, soweit das Ergebnis der Arbeiten für ihn noch von Interesse ist. 
-2- Sollte der Veranstalter in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Termin oder an einem anderen zumutbaren Ort durchzuführen, so hat er die Teilnehmer hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Teilnehmer sind berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mittei- lung ihre Teilnahme zu dem veränderten Termin bzw. Ort abzusagen; in diesem Falle haben sie Anspruch auf Rückerstattung bzw. Erlass des Preises. Muss der Veranstalter aufgrund Höherer Gewalt eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen, so gilt Ziffer 8 -1 analog.

9. Haftung, Versicherung, Unfallschutz

Der Veranstalter haftet dem Teilnehmer und den von ihm Beauftragten für einen nachweislich während der Veranstaltung auf dem Veranstaltungsgelände entstandenen Schaden nur dann, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft; die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden infolge Versagens von Einrichtungen, infolge von Betriebsstörungen oder sonstigen die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet der Veranstalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der 
Teilnehmer haftet dem Veranstalter gemäß den gesetzlichen Regelungen. Der Abschluss einer Versicherung wird dem Teilnehmer dringend empfohlen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, an den ausgestellten bzw. präsentierten Maschinen und Geräten Schutzvorrichtungen anzubringen, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Der Veranstalter ist berechtigt, das Ausstellen oder die Inbetriebnahme von Maschinen und Geräten zu untersagen, soweit diese Schutzvorrichtungen ganz oder teilweise fehlen bzw. nicht oder nur teilweise funktionsfähig sind. Der Teilnehmer ist außerdem verpflichtet, die sicherheits- und feuerpolizeilichen Vorschriften sowie die Versammlungsstättenverordnung (VStättV) in der jeweiligen Fassung zu beachten. Darüber hinaus gilt die Hausordnung der Veranstaltungsstätte. Der Veranstalter schließt ausdrücklich die Haftung für Diebstahl aus; die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10. Standaufbau, Standausstattung, Standgestaltung

Eine Überschreitung der in der Standverteilung festgelegten Standgrenzen ist dem Teilnehmer nicht gestattet. Der aus- stellende Teilnehmer übernimmt den Auf- und Abbau des Standes auf eigene Kosten. Die vorgegebenen Zeiten für Auf- und Abbauarbeiten werden von dem Veranstalter vorgegeben und sind zu beachten. Ein frühzeitiger Abbau ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters möglich. Andere ausstellende Teilnehmer dürfen durch die Standgestaltung nicht beeinträchtigt oder belästigt, andere Stände nicht in ihrer Sicht oder Begehbarkeit behindert werden. Der ausstellende Teilnehmer ist den Mitausstellern zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Der Stand muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den festgesetzten 
Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein. Der Aufbau muss spätestens bis zum Aufbau- Endtermin abgeschlossen und der Stand von Verpackungsmaterial geräumt sein. Der Abtransport von Ausstellungsgütern und der Abbau von Ständen vor Schluss der Veranstaltung sind unzulässig. Nach Beendigung der Veranstaltung 
ist der Grundaufbau, soweit er vom Veranstalter erstellt worden ist, unbeschädigt zurückzugeben und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht oder nicht unverzüglich nach Schadeneintritt gemeldet wurden, hat der Teilnehmer zu ersetzen. Ausstellungsgüter, die sich nach dem Abbau- Endtermin noch auf den Ständen befinden, können auf Kosten des ausstellenden Teilnehmers abtransportiert und eingelagert werden.

11. Werbung

Werbung aller Art ist nur innerhalb der vom Teilnehmer gemieteten Standfläche bzw. des Raums für Unternehmen, Körperschaften, Organisationen oder Institutionen des Teilnehmers und nur für die von ihm hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind.

Lautsprecherwerbung und Vorführungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Das gleiche gilt für die Verwendung anderer Geräte und Einrichtungen, durch die auf optische, akustische oder andere Weise eine gesteigerte Werbewirkung erreicht werden soll. Andere Teilnehmer dürfen dabei grundsätzlich nicht belästigt werden. Werbung politischen Charakters ist grundsätzlich unzulässig.

12. Direktverkauf

Der Direktverkauf ist grundsätzlich nicht gestattet, sofern er nicht ausdrücklich zugelassen wird. Im letzten Fall sind die Verkaufsobjekte mit deutlich lesbaren Preisschildern zu versehen; die Beschaffung und Einhaltung von gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen sind Sache des Teilnehmers.

13. Auf- und Abbauausweise, Ausstellerausweise

Der Veranstalter kann dem ausstellenden Teilnehmer für sich und für die während des Auf- und Abbaus eingesetzten Hilfskräfte Auf- und Abbauausweise zur Verfügung stellen. Diese sind unentgeltlich und gelten nur während der Auf- und Abbauzeiten und berechtigen nicht zum Betreten der Veranstaltung. Für die Laufzeit der Veranstaltung erhalten die ausstellenden bzw. präsentierenden Teilnehmer für sich und die von ihnen beschäftigten Personen eine begrenzte Anzahl von Aus- weisen, abhängig von der Standgröße bzw. vom Präsentationsumfang, die zum freien Eintritt der Veranstaltung berechtigen. Die Ausweise sind auf den Namen des ausstellenden bzw. präsentierenden Unternehmens, der Körperschaft, Organisation oder Institution ausgestellt und vom Ausweisinhaber zu unterschreiben. Sie sind nicht übertragbar und nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis. Bei Missbrauch wird der Ausweis ersatzlos eingezogen. Durch die Aufnahme von Unterausstellern erhöht sich die Zahl der Ausweise nicht. Zusätzlich benötigte Ausweise sind gegen Berechnung erhältlich.

14. Bewachung

Es handelt sich bei dem Veranstaltungsgebäude um ein öffentlich zugängliches Hotel während des Betriebs. Der Messebereich „Altes Land“ wird vor und nach der Veranstaltung abgeschlossen und ist somit nicht mehr für Dritte zugänglich. Der Bereich „Grand Foyer“ ist auch über Nacht öffentlich zugänglich. Dem ausstellenden Teilnehmer wird dringend nahe gelegt, für die Beaufsichtigung seines Standes und seiner Ausstellungs- bzw. Präsentationsgegenstände selbst zu sorgen und Schäden durch geeigneten Versicherungsschutz abzuwenden. Zur Nachtzeit müssen wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss genommen werden. Für eine zusätzliche Standbewachung sollte sich der ausstellende Teilnehmer auf seine Kosten des von dem Veranstalter empfohlenen Bewachungsunternehmens bedienen.
Durch die allgemeine Bewachung bleibt die in Ziffer 9 getroffene Haftungsregelung unberührt.

15. Standreinigung

Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Veranstaltungsgebäudes. Die Reinigung des Standes obliegt dem ausstellenden Teilnehmer; sie muss täglich vor Beginn der Veranstaltung beendet sein.

16. Fotografieren, Bild- und Tonaufzeichnungen

Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Bild- und Tonaufzeichnungen vom Ausstellungs- und Präsentationsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen und den ausgestellten bzw. präsentierten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung und Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Teilnehmer aus irgendwelchen Gründen Einwendungen dagegen erheben kann. Das gilt auch für Aufnahmen, die von den akkreditierten Medien mit Zustimmung des Veranstalters direkt angefertigt werden. Aufträge zum Fotografieren des Ausstellungsstandes gegen Entgelt soll der ausstellende Teilnehmer nur an die von dem Veranstalter zugelassenen und mit einem entsprechenden Ausweis versehenen Fotografen vergeben. Mit der Anfertigung fotografischer Aufnahmen vor Beginn und nach Schluss der täglichen Öffnungszeiten dürfen nur diese Fotografen beauftragt werden; andere Fotografen erhalten während dieser Zeit keinen Einlass.

17. Gewerblicher Rechtschutz

Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungs- bzw. Präsentationsobjekten ist Sache des Teilnehmers.
Ein sechsmonatiger Schutz vom Beginn einer Ausstellung an auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen vom 18. März 1904 (RGBl. S. 141) tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz für eine bestimmte Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat.

18. Hausrecht, Zuwiderhandlungen

Der Teilnehmer unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände dem Haus- recht des Veranstalters. Den Anordnungen der bei ihm Beschäftigten ist Folge zu leisten.
Verstöße gegen die Allgemeinen Teilnahmebedingungen, gegen schriftliche Anweisungen und Auf- lagen des Veranstalters gegenüber allen Teilnehmern oder gegen die Anordnungen im Rahmen des Hausrechts berechtigen den Veranstalter, wenn die Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht eingestellt werden, zur sofortigen entschädigungslosen Schließung des Standes bzw. Raumes zu Lasten des ausstellenden bzw. präsentierenden Teilnehmers und ohne Haftung für Schäden.

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Hamburg. Das gilt auch für den Gerichtsstand, wenn der Teilnehmer Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Stand: Juni 2019